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Kriterien der Chroniker-Regelung:

Die Ein-Prozent-Zuzahlungsgrenze gilt nun für Patientinnen und Patienten, die wenigstens ein Jahr lang mind. einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurden und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllen:
  • Pflegebedürftigkeit der Stufe 2 oder 3
  • zu mind. 60 Prozent schwer behindert oder zu mind. 60 Prozent erwerbsgemindert sind
  • eine notwendige kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- u. Hilfsmittel), ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität aufgrund der ständig behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Da die Richtlinie rückwirkend gelten wird, entsteht keinem Patienten ein finanzieller Nachteil. Gegebenenfalls zuviel geleistete Zuzahlungen werden erstattet.


Neue Fahrtkostenregelung: mehr Patienten profitieren!

Neben Fahrten zur Dialysebehandlung, onkologischer Strahlen- oder Chemotherapie werden jetzt auch Fahrkosten zur ambulanten ärztlichen Behandlung für Schwerbehinderte mit den Merkzeichen AG, Bl oder H oder Patienten mit Pflegestufe zwei oder drei von den Kassen bezahlt. Außerdem können Ärzte auch bei Erkrankungen von vergleichbarem Schweregrad eine Fahrtkostenübernahme verordnen. Diese muss allerdings zuvor von der Krankenkasse genehmigt werden.